Neue Regeln für Home Sharer in Berlin: Das neue Zweckentfremdungsverbotsgesetz

***Update

Seit dem 07.11.2018 ist das neue Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenordnung, das Änderungen der Gebühren bei Amtshandlungen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung umfasst, in Kraft getreten. Folgende Neuerungen sind zu beachten:

  • Für eine Genehmigung der zeitweisen Ferienwohnungsvermietung der Berliner Hauptwohnung entstehen Gebühren in Höhe von 100,00 Euro je Wohneinheit
  • Bei der Genehmigung der zeitweisen Ferienwohnungsvermietung der Berliner Nebenwohnung entstehen Gebühren in Höhe von 150,00 Euro.

Am 1. Mai trat in Berlin das zweite Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in Kraft. Durch die neuen Regeln wird Home Sharing in Berlin nun endlich ausdrücklich anerkannt. Nachfolgend möchten wir dir einen Überblick über die neuen Regeln verschaffen.

Das überarbeitete Gesetz legt fest, dass Home Sharer künftig im Regelfall eine Genehmigung zur kurzzeitigen Vermietung ihrer ganzen Haupt- oder Zweitwohnung erhalten. Voraussetzung ist, dass du dauerhaft oder zeitweise selbst in der Wohnung wohnst und dort gemeldet bist. Hier die Fakten im Überblick:

Wer benötigt keine Genehmigung?

  • Du benötigst weiterhin keine Genehmigung, wenn du nur ein einzelnes oder mehrere Zimmer in deinem Hauptwohnsitz vermietest und die Gesamtfläche der vermieteten Räume weniger als 50 % der Fläche der Wohnung ausmacht.
  • Ebenso benötigst du auch weiterhin keine Genehmigung, wenn du deinen Haupt- oder Zweitwohnsitz langfristig, z. B. mehrere Monate am Stück, vermietest.
  • Keiner Genehmigung bedarf schließlich auch weiterhin die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienzimmern, die baurechtlich als Gewerberaum qualifiziert sind, da das Zweckentfremdungsverbotsgesetz nur auf Wohnraum Anwendung findet.
  • Es sind derzeit noch zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig, in denen u.a. noch geklärt wird, ob weitere Gruppen von Gastgebern von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Wenn du mehr hierüber erfahren möchtest, empfehlen wir dir einen Anwalt zu konsultieren.

Wer benötigt eine Genehmigung?

  • Du benötigst eine Genehmigung, wenn du 50 % oder mehr der Gesamtfläche deines Hauptwohnsitzes kurzzeitig, also tage- oder wochenweise, vermietest. Nach den neuen gesetzlichen Vorschriften erhältst du im Regelfall eine Genehmigung, ohne dass das Gesetz ein bestimmtes Tageslimit vorsieht. Voraussetzung ist, dass der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird. Die Anzahl der Tage, die du deinen Hauptwohnsitz im Jahr kurzzeitig vermieten darfst, kann einzelfallabhängig in deiner Genehmigung festgelegt werden.
  • Für die kurzzeitige Vermietung deiner Zweitwohnung benötigst du ebenfalls eine Genehmigung. Diese wird im Regelfall jedoch für maximal 90 Tage im Jahr erteilt. Außerdem soll sie nicht erteilt werden, wenn du bereits einen Hauptwohnsitz oder eine andere Zweitwohnung in Berlin hast.

Wie bekommt man eine Genehmigung und Registriernummer?

  • Die Genehmigung erhältst du von deinem Bezirksamt.
  • Auf der Webseite der Stadt Berlin findest du das Antragsformular für eine Genehmigung. *Aktualisiert am 2. August 2018 basierend auf neuen Informationen der Stadt Berlin, zuvor “Das Formular kannst du dort zusammen mit deinem Mietvertrag oder Grundbuchauszug (je nachdem, ob du Mieter oder Eigentümer bist) und deiner Meldebescheinigung postalisch einreichen.”
  • Gemeinsam mit deiner Genehmigung erhältst du eine Registriernummer. Diese musst du ab dem 1. August in deinem Inserat sowie bei jeder Form der Bewerbung deines Inserats angeben. Bei Airbnb wirst du in deinem Dashboard ein für die Registriernummer vorgesehenes Feld finden (siehe Screenshot)
  • Das Vermieten eines Zimmers der eigenen Hauptwohnung bedarf zwar weiterhin keiner Genehmigung, sofern die Fläche weniger als 50 % der Gesamtfläche beträgt. In diesen Fällen ist laut Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen jedoch eine gebührenfreie Anzeige zur Erlangung einer Registriernummer beim zuständigen Bezirksamt erforderlich, die seit 1. August beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums, insbesondere auf Internetportalen, immer öffentlich sichtbar angegeben werden muss. Nach Auffassung von Airbnb ergibt sich eine Registrierungspflicht in solchen Fällen nicht aus dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Um für diesen Fall sicher zu gehen, solltest du dein zuständiges Bezirksamt kontaktieren oder qualifizierten Rechtsrat einholen.

 

 

 

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Wo finde ich weitere Informationen zum Gastgeben in Berlin?

Auf der “Sei ein guter Gastgeber-Seite” von Airbnb findest du viele weitere hilfreiche Informationen und Links dazu, was du als Gastgeber in Deutschland und deiner Stadt beachten solltest (z. B. zur City Tax).

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehende Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt und wir dir im Einzelfall raten, dich an das für dich zuständige Bezirksamt oder einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden.